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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
lounge5 GmbH
Die Grundlage einer seriösen Geschäftsbedingung
sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern
Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Zur Vermeidung
von Missver-
ständnissen und um Streitigkeiten vorzubeugen, wollen
wir gleichwohl für alle unsere Geschäftsvorfälle
einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen
vereinbaren und müssen zu diesem Zweck allen Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner widersprechen. Geschäftsbedingungen
unserer kaufmännischen Vertragspartner sind für
und nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich
anerkannt haben.
1. Angebot und Auftrag
Angebote von Auftragnehmern sind für die Dauer von
zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber unwiderruflich.
Angebote des Auftraggebers sind jederzeit widerruflich,
sofern sie nicht bereits vom Auftragnehmer schriftlich
angenommen wurden. Mündliche Aufträge und Angebote
des Auftraggebers sind schriftlich zu bestätigen.
Im Zweifelsfall ist ausschließlich das schriftliche
Angebot oder der schriftliche Auftrag maßgebend.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1 Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk).
Die Auftragserteilung selbst findet dabei formlos im Gespräch
bzw. per Telefon oder schriftlich statt. Vertrags-
gegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen
Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an
diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes
und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Die Arbeiten von lounge5 sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt,
dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn
die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
2.3 Ohne Zustimmung von lounge5 dürfen die Arbeiten
einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original
noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung
auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4 Die Werke von lounge5 dürfen nur für die
vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im
vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher
Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom
Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte
Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen
zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung
des vereinbarten Honorars.
2.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. durch Nachauflage) oder
Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt)
sind in jedem Fall honorarpflichtig und bedürfen
der Einwilligung von lounge5. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
lounge5 bei Mehrfachnutzungen oder Wiederholungsnutzungen
in Kenntnis zu setzen.
2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der Einwilligung von lounge5.
2.7 Über den Umfang der Nutzung steht von lounge5
ein Auskunftsanspruch zu.
3. Honorar
3.1 Entwurf, Reinzeichnung sowie die Einräumung des
Nutzungs-
rechtes bilden eine einheitliche Leistung. Die Vergütung
dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren
zusammen:
a) Entwurfshonorar (visueller oder verbaler Entwurf/Konzept)
b) Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
3.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht
aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, steht
es lounge5 frei, nur ein Abschlagshonorar von mindestens
3/4 des vereinbarten Gesamthonorars zu berechnen.
3.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich nach der
aktuellen Preisliste von lounge5, die in den Geschäftsräumen
ausliegt. Als Richtwert gelten die Honorarempfehlungen
des Bundes Deutscher Grafik-Designer und des Gesamtverbandes
der Werbeagenturen.
3.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche
sonstige Tätigkeiten (auch Aufforderungen zu Präsentationen),
die lounge5 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.
3.5 Auftragsstornierungen sind nicht möglich. In
jedem Fall der vorzeitigen Auftragsbeendigung wird eine
Stornogebühr von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens
fällig. Sind die bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung
angefallenen Arbeiten höher als die Stornogebühr,
so berechnet lounge5 den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten,
die über den vereinbarten Auftrag hinaus gehen, berechnet
lounge5 nach der zum Zeitpunkt der Stornierung gültigen
Preisliste.
3.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus
technischen, gestalterischen und anderen Gründen,
und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf
das Honorar, sie begründen auch kein Miturheberrecht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Leistungen von lounge5 sind unabhängig von
der Abnahme durch den Auftraggeber in jedem Fall in vollem
Umfang zur Zahlung pflichtig. lounge5 arbeitet in keinem
Falle kostenlos.
4.2 Spätestens bei Lieferung bzw. Fertigstellung
ist die Leistung erbracht. Sie ist ohne Abzug innerhalb
von 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Werden Arbeiten
in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar
jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
4.3 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann lounge5 Verzugszinsen in Höhe
von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank
verlangen.
4.5 Für jede Mahnung berechnet lounge5 dem Auftraggeber
10,00 €.
5. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung
und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung
von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden
nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2 Im Zusammenhang mit den Layout- oder Reinzeichnungs-arbeiten
entstehende technische Nebenkosten insbesondere für
spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischen-aufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc.
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.3 Laserausdrucke, Farbprints und Andrucke zu Präsentations-
oder Korrekturzwecken sind nicht im Auftrag enthalten
und vom Auftraggeber zu erstatten.
5.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber
zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung
erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
6. Fremdleistungen
6.1 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen,
Modellhonorare) oder die Vergabe von Fremdleistungen im
Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie,
Druckausführung, Versand, Anzeigenschaltung, etc.)
nimmt lounge5 nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber
getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen
Rechnung vor.
6.2 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers
Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber
von lounge5 von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten
frei.
6.3 Die Vergütung für Zusatzleistungen und Fremdleistungen
(z.B. Druck, Litho, etc) regelt sich entsprechend §
3.2, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Verauslagte
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen
und Nebenkosten sind Netto-beträge, die zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
6.4 Anpassungen der Produktionskosten bei einer produktions-bedingten
Mehrlieferung bzw. Minderlieferung von bis zu 10% hat
der Auftraggeber zu billigen und gegebenenfalls zu erstatten.
7. Mediaschaltungen
7.1 Bei Mediaschaltungen oder generell Buchung von Werbeflächen
oder Werbezeiten sind die entstehenden Kosten in jedem
Fall in vollem Umfang 14 Tage vor dem Termin (Ausstrahlungsbuchungsschluss,
Anzeigenschluss o.ä.) vom Auftraggeber im Voraus
zu zahlen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig,
so ist lounge5 berechtigt vom Auftrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber trägt dann alle hierdurch entstandenen
Kosten, zzgl. einer Aufwandsentschädigung von 15%
vom Netto-auftragswert.
8. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
8.1 An den Arbeiten von lounge5 wird nur ein einjähriges
Nutzungsrecht für Deutschland eingeräumt, soweit
keine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Ein Eigentumsrecht
wird nicht übertragen.
8.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt
an lounge5 zurückzugeben.
8.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen
auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
8.4 Kosten für Lieferung und Kuriere, die in dem
Zusammenhang mit dem Auftrag auftreten, sind nicht im
Auftrag enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.
9. Herausgabe von Daten
9.1 Daten, die im Zuge der Auftragserstellung gespeichert
werden, sind nur dann herauszugeben, wenn ihre Erstellung
der eigentliche Gegenstand des Auftrags ist. Dagegen sind
Arbeitsmittel, die lounge5 erstellt, um damit die eigentliche
vertragsgegenständliche Leistung erbringen zu können,
nicht herausgabepflichtig.
10. Korrektur und Produktionsüberwachung
10.1 Die Kosten für Änderungswünsche oder
Fehler, die nach Produktionsfreigabe auftreten, trägt
der Auftraggeber im vollem Umfang.
10.2 Vor Produktionsbeginn sind lounge5 Korrekturmuster
vorzulegen, sofern der Auftraggeber lounge5 nicht mit
der Produktionsüberwachung beauftragt hat.
10.3 Die Produktionsüberwachung durch lounge5 erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme
der Produktionsüberwachung ist lounge5 berechtigt,
nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der
Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen
zu erteilen.
11. Belege
11.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden lounge5
20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich und unaufgefordert
überlassen. lounge5 ist berechtigt, diese Muster
zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
11.2 lounge5 ist berechtigt, Entwürfe mit kleiner
Schrift zu signieren.
12. Besprechungsprotokolle
12.1 Erhält der Auftraggeber von lounge5 Besprechungs-,
Meetings- oder Telefon-Protokolle (Memos), dienen diese
lounge5 als verbindliche Arbeitsunterlage und gelten für
alle mündlich erteilten Aufträge als Auftragsbestätigung,
sofern sie nach Erhalt innerhalb von 3 Tagen (Werktagen)
unkorrigiert bleiben.
13. Haftung
13.1 lounge5 verpflichtet sich, in einer ihm nach den
Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes gestatteten Weise,
auf die wettbewerbsrechtlichen Risiken der geplanten Maßnahme
hinzuweisen. Muss vor Durchführung der Werbemaßnahme
ein Rechtsrat eingeholt werden, so werden die Kosten hierfür
separat berechnet.
13.2 Darüber hinaus stellt der Auftraggeber lounge5
von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus eventuellen
Verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche Normen ergeben.
13.3 In keinem Fall haftet lounge5 für die in der
Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und
Leistungen des Auftraggebers.
13.4 Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet lounge5
nur insoweit, als sie selbst Ansprüche gegen die
Werbedurchführenden stellen kann. Haftungsbeschränkungen
aufgrund der Einschaltverträge (Mediaaufträge)
gelten auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Für
eigenes fahrlässiges Verhalten und für vorsätzliches
oder fahrlässiges Verhalten eines seiner Angestellten
bei der Vergabe von Mediaaufträgen haftet Lounge5
nicht.
13.5 lounge5 haftet nicht für die urheberrechtliche
und waren-zeichenrechtliche Schutzfähigkeit von ihm
entworfener Gestaltungen, deren Prüfung allein der
Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen hat. lounge5
haftet schließlich auch nicht für Schäden,
die durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-,
Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte Dritter entstanden
sind, es sei denn, dass die Schäden allein auf ein
Verhalten des Ateliers zurückzuführen sind,
von der der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hat.
13.6 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung
der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit
von Bild und Text.
13.7 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers
Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für
die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten
Leistungserbringer.
13.8 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung
obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im
Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in
Teilen an lounge5 stellt er diese von der Haftung frei.
14. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
14.1 Für lounge5 besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
14.2 Die lounge5 überlassenen Vorlagen (z.B. Texte,
Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet,
dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Die
Prüfung der Verwendung obliegt dem Auftraggeber.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des
Ateliers.
16. Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstand ist soweit zulässig Berlin.
17. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden
Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten
wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: Januar 2008, Berlin
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