| | Allgemeine
Geschäftsbedingungen der lounge5 GmbH Präambel Die
Grundlage einer seriösen Geschäftsbedingung sind nicht Liefer- und Zahlungsbedingungen,
sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Zur Vermeidung von Missverständnissen
und um Streitigkeiten vorzubeugen, wollen wir gleichwohl für alle unsere
Geschäftsvorgänge einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen
vereinbaren. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 1.
Angebote / Auftrag und Preise 1.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen. Meint der Auftraggeber, dass die Auftragsbestätigung von seiner
Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens
aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung, schriftlich
die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung
der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere
Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich. 1.2
Sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlichen
(wobei "schriftlich" hier und im folgenden auch E-Mails meint) Einverständnisses.
1.3 Die Kosten für nachträgliche Änderungen (Änderungen
nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Produktionsstillstandes trägt der Auftraggeber.
1.4 Alle unsere Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen
und Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder sonstigen Drucksachen sind nur
annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit
unverbindlich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen
unserer Lieferungen oder Leistungen. Sortimentsänderungen und Änderungen
der technischen und optischen Ausführung müssen wir uns vorbehalten.
1.5 Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt
der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wurden anderweitige
Angaben gemacht. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung sind
vom Auftraggeber zu tragen. 1.6 Wir behalten uns eine Preiskorrektur
im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages wechselkursbedingte
Preisanpassungen nötig sind und/oder eine Änderung der Rohstoffpreise
eingetreten ist. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Materialkosten
oder die Löhne in unserem Werk, so sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise
entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. Wir verpflichten
uns, den Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer
Woche, über die geänderten Umstände schriftlich zu informieren.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, falls die Erhöhung
mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt. Die Kündigungsfrist
beträgt zwei Wochen ab Erhalt unserer Mitteilung. Die uns bis dahin entstandenen
Aufwendungen an Material- und Lohnkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. 2.
Urheberschutz und Nutzungsrechte 2.1 Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag
(Auftragswerk). Die Auftragserteilung selbst findet dabei formlos im Gespräch
bzw. per Telefon oder schriftlich statt. Hinsichtlich der Annahme der Auftragserteilung
gelten die Bestimmungen zu 1. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag
gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Die Arbeiten von lounge5 sind als persönliche geistige Schöpfungen
durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als
vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist. 2.3 Ohne Zustimmung von lounge5 dürfen die Arbeiten
einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion
geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4 Die Werke von lounge5 dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart
und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher
Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu
verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
2.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. durch Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen
(z.B. für ein anderes Produkt) sind in jedem Fall honorarpflichtig und bedürfen
der schriftlichen Einwilligung von lounge5. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
lounge5 vor Mehrfachnutzungen oder Wiederholungsnutzungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. 2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte
an Dritte bedarf ebenfalls der schriftlichen Einwilligung von lounge5.
2.7 Über den Umfang der Nutzung steht von lounge5 ein umfassender Auskunftsanspruch
zu. 3. Urheberrecht 3.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen
Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen,
Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher
anderweitiger Regelung bei uns. 3.2 Produktionsmittel, wie zum Beispiel
Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben
in jedem Fall unser Eigentum. Die Zugängigmachungmachung für Dritte,
Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.
Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums.
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen
ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn
durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter
verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige uns in diesem Zusammenhang
entstehende Prozesskosten sind von dem Auftraggeber angemessen zu bevorschussen.
4. Korrekturen/Druckaufträge 4.1 Korrekturabzüge und -andrücke
sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif
erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene
Fehler. Fernmündlich aufgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. 4.2 Werden nach Korrekturvorlage
umfangreiche Änderungen, Neusatz, oder andere, das übliche Maß
übersteigende Korrekturen gegenüber der eingereichten Vorlage vom Auftraggeber
verlangt, werden diese nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch
berechnet. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so
beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen
wird. 4.3 Für erhebliche Abweichungen der Beschaffenheit des von
uns beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigem Materials haften wir nur bis
zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten. In einem
solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche
gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. 4.4 Für Lichtechtheit,
Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für
de Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haften
wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei
sachgemäßer Prüfung erkennbar wären. Bei farbigen Reproduktionen
in allen Druckverfahren können geringfügige Farbabweichungen innerhalb
der Auflage und zwischen Andruck und Auflagedruck vorkommen und berechtigen nicht
zu einer Mängelrüge. 5. Honorar 5.1 Entwurf, Reinzeichnung
sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) Entwurfshonorar (visueller oder verbaler Entwurf/Konzept) b) Entgelt für
das Copyright (Nutzungshonorar) 5.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption
nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, steht es lounge5 frei,
nur ein Abschlagshonorar von mindestens 3/4 des vereinbarten Gesamthonorars zu
berechnen. 5.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich nach der aktuellen
Preisliste von lounge5, die in den Geschäftsräumen ausliegt. Als Richtwert
gelten die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer und des Gesamtverbandes
der Werbeagenturen. 5.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche
sonstige Tätigkeiten (auch Aufforderungen zu Präsentationen), die lounge5
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig. 5.5 Im Fall
einer vorzeitigen Auftragsbeendigung durch den Auftraggeber wird eine Stornogebühr
von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sind die bis zu dem Zeitpunkt
der Stornierung angefallenen Arbeiten höher als die Stornogebühr, so
berechnet lounge5 den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten, die über den vereinbarten
Auftrag hinaus gehen, berechnet lounge5 nach der zum Zeitpunkt der Stornierung
gültigen Preisliste. 5.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers
aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen, und seine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen auch kein
Miturheberrecht. 5.7 Die Zahlung der Porto- und Frachtkosten sowie der
Verpackungskosten hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unserer Rechnung zu erfolgen. 6.
Zahlungsbedingungen Werden keine gesonderten Zahlungsvereinbarungen getroffen
gilt als vereinbart: 6.1 50% des Honorars sind innerhalb einer Woche nach
Erhalt unserer Auftragsbestätigung fällig. Die restlichen 50% sind
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Abschlussrechnung fällig. Werden
Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung des Teiles fällig, sofern die Leistungen sinnvoll aufteilbar
sind. 6.2 Für Neukunden sowie Sonderanfertigungen gilt: 100% des
Honorars sind innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung
fällig. Zahlungen haben ausschließlich auf das umseitig genannte
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig. 6.3 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind. 6.4 Bei Zahlungsverzug.
kann lounge5 Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. berechnen. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 6.5 Für jede Mahnung
berechnet lounge5 dem Auftraggeber 10,00 € Bearbeitungsgebühr.
6.6 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 7. Zusatzleistungen, Neben-
und Reisekosten 7.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und
Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere
Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. 7.2 Im
Zusammenhang mit den Layout- oder Reinzeichnungsarbeiten entstehende technische
Nebenkosten insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen,
Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber
zu erstatten. 7.3 Laserausdrucke, Farbprints und Andrucke zu Präsentations-
oder Korrekturzwecken sind nicht im Auftrag enthalten und vom Auftraggeber zu
erstatten. 7.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber
zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden
die Kosten und Spesen berechnet. 8. Fremdleistungen 8.1 Die Vergabe
von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modellhonorare) oder die Vergabe
von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung,
Versand, Anzeigenschaltung, etc.) nimmt lounge5 nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber
getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
8.2 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen
Namen vergibt, stellt der Auftraggeber von lounge5 von hieraus resultierenden
Verbindlichkeiten frei. 8.3 Die Vergütung für Zusatzleistungen
und Fremdleistungen (z.B. Druck, Litho, etc) regelt sich entsprechend § 3.2,
sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Verauslagte Nebenkosten sind nach
Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge,
die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind. 8.4
Anpassungen der Produktionskosten bei einer produktionsbedingten Mehrlieferung
bzw. Minderlieferung von bis zu 10% hat der Auftraggeber zu billigen und gegebenenfalls
zu erstatten. 9. Mediaschaltungen Bei Mediaschaltungen oder generell
Buchung von Werbeflächen oder Werbezeiten sind die entstehenden Kosten in
jedem Fall in vollem Umfang 14 Tage vor dem Termin (Ausstrahlungsbuchungsschluss,
Anzeigenschluss o.ä.) vom Auftraggeber im Voraus zu zahlen. Geschieht dies
nicht oder nicht rechtzeitig, so ist lounge5 berechtigt vom Auftrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber trägt dann alle hierdurch entstandenen Kosten, zzgl. einer
Aufwandsentschädigung von 15% vom Nettoauftragswert. 10. Eigentumsvorbehalt
und Versendungsgefahr 10.1 An den Arbeiten von lounge5 wird nur ein einjähriges
Nutzungsrecht für Deutschland eingeräumt, soweit keine gesonderte Vereinbarung
geschlossen wurde. Ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. 10.2
Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an lounge5 zurückzugeben.
10.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und
Rechnung des Auftraggebers. 10.4 Kosten für Lieferung und Kuriere,
die in dem Zusammenhang mit dem Auftrag auftreten, sind nicht im Auftrag enthalten
und vom Auftraggeber zu tragen. 11. Lieferung 11.1 Liefertermine und
-fristen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und
nicht vor Eingang vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang
einer etwa vereinbarten Anzahlung. 11.2 Sind keine Liefertermine vereinbart,
wohl eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese
mit dem Tage der Freigabe. Korrekturvorlagen, Andruckmuster und ähnliches
durch den Auftraggeber sind als annähernd zu betrachten. Verlangt der Auftraggeber
nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer
beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit Bestätigung
der Änderungen. 11.3 Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die
Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert
wird. 11.4 Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb
von 3 Monaten verbindlich abzunehmen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen
wurde. 11.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
auch bei ,Freisendungen"; die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand in Folge eines Umstandes
dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Auftraggeber über. 11.6 Die Wahl von Versandart und -weg
behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart
ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des
Auftraggebers abgeschlossen. 11.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt,
die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden.
11.8 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter
Umstände, wie zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Vandalismus, behördliche Eingriffe, Energiemangel,
gleich ob sie in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, bei
denen wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert sind,
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung
einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht
in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung
zur Nachlieferung oder von Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ein derartiger Rücktritt berührt unsere Ansprüche aus etwaigen
erfolgten Teilliefermengen nicht. 11.9 Bei Lieferverzug leisten wir nach
einer gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Nachweis durch den Auftraggeber
eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5
%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferung. 11.10 Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt
der Leistung, die über die in 11.8 und 11.9 genannten Grenzen hinaus gehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns
gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann
der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. 11.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zu klären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
11.12 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr
als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir
dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von
0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt
5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen. 12. Gewährleistung 12.1 Der Vertragspartner
hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender
Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware,
als der bestellten, sind vom Vertragspartner unverzüglich spätestens
binnen 3 Tagen nach Ablieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher sofortiger
Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich
gegenüber uns geltend zu machen. Werden offensichtliche Mängel nicht
rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich
die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des §
377 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens
1 Jahr seit Auslieferung der Ware. 12.2 Mängelansprüche bestehen
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche
Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Minder- und Mehrlieferungen
bis zu 10 % sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. 12.3 Bei der Herstellung
von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig
geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis
zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel
in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung
können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
12.4 Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten
wir uns zunächst Nacherfüllung nach unserer Wahl vor, d.h. Beseitigung
des Mangels oder kostenlosen Austausch der vom Auftraggeber uns zurückzugebenden
mangelhaften Waren gegen neue vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung)
vor. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung verlangen.
12.5 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11. Weitergehende
oder andere als in 11. oder 12. geregelte Ansprüche des Auftraggebers gegen
uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
12.6 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung oder Teile davon, so darf
kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeliefert
werden. Geschieht dies doch, so ist die Beanstandung gegenstandslos. 13.
Herausgabe von Daten Daten, die im Zuge der Auftragserstellung gespeichert
werden, sind nur dann herauszugeben, wenn ihre Erstellung der eigentliche Gegenstand
des Auftrags ist. Dagegen sind Arbeitsmittel, die lounge5 erstellt, um damit die
eigentliche vertragsgegenständliche Leistung erbringen zu können, nicht
herausgabepflichtig. 14. Korrektur und Produktionsüberwachung 14.1
Die Kosten für Änderungswünsche oder Fehler, die nach Produktionsfreigabe
auftreten, trägt der Auftraggeber im vollem Umfang. 14.2 Vor Produktionsbeginn
sind lounge5 Korrekturmuster vorzulegen, sofern der Auftraggeber lounge5 nicht
mit der Produktionsüberwachung beauftragt hat. 14.3 Die Produktionsüberwachung
durch lounge5 erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme
der Produktionsüberwachung ist lounge5 berechtigt, nach eigenem Ermessen
- unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers
- die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. 15.
Belege 15.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden lounge5 20 einwandfreie
ungefaltete Belege unentgeltlich und unaufgefordert überlassen. lounge5 ist
berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden. 15.2
lounge5 ist berechtigt, Entwürfe mit kleiner Schrift zu signieren. 16.
Besprechungsprotokolle Erhält der Auftraggeber von lounge5 Besprechungs-,
Meetings- oder Telefon-Protokolle (Memos), dienen diese lounge5 als verbindliche
Arbeitsunterlage und gelten für alle mündlich erteilten Aufträge
als Auftragsbestätigung, sofern sie nach Erhalt innerhalb von 3 Tagen (Werktagen)
unkorrigiert bleiben. 17. Haftung 17.1 lounge5 verpflichtet sich, in
einer ihm nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes gestatteten Weise,
auf die wettbewerbsrechtlichen Risiken der geplanten Maßnahme hinzuweisen.
Muss vor Durchführung der Werbemaßnahme ein Rechtsrat eingeholt werden,
so werden die Kosten hierfür separat berechnet. 17.2 Darüber
hinaus stellt der Auftraggeber lounge5 von Ansprüchen Dritter frei, die sich
aus eventuellen Verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche Normen ergeben.
17.3 In keinem Fall haftet lounge5 für die in der Werbung enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. 17.4
Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet lounge5 nur insoweit, als sie selbst
Ansprüche gegen die Werbedurchführenden stellen kann. Haftungsbeschränkungen
aufgrund der Einschaltverträge (Mediaaufträge) gelten auch im Verhältnis
zum Auftraggeber. Für eigenes fahrlässiges Verhalten und für vorsätzliches
oder fahrlässiges Verhalten eines seiner Angestellten bei der Vergabe von
Mediaaufträgen haftet Lounge5 nicht. 17.5 lounge5 haftet nicht für
die urheberrechtliche und warenzeichenrechtliche Schutzfähigkeit von ihm
entworfener Gestaltungen, deren Prüfung allein der Auftraggeber auf seine
Kosten vorzunehmen hat. lounge5 haftet schließlich auch nicht für Schäden,
die durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und
Firmenrechte Dritter entstanden sind, es sei denn, dass die Schäden allein
auf ein Verhalten des Ateliers zurückzuführen sind, von der der Auftraggeber
keine Kenntnis erlangt hat. 17.6 Der Auftraggeber übernimmt mit
der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild
und Text. 17.7 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen
in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse
der beauftragten Leistungserbringer. 17.8 Die Freigabe von Produktion
und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber
im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an lounge5 stellt
er diese von der Haftung frei. 18. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
18.1 Für lounge5 besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
18.2 Die lounge5 überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden
unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt
ist. Die Prüfung der Verwendung obliegt dem Auftraggeber. 18.3 Wir
behalten uns das Recht vor, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der
von uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen anzubringen. Auch behalten wir
uns vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden. 19.
Erfüllungsort und Gerichtsstand 19.1 Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 19.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 19.3 Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich
zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. Stand:
Juni 2011, Berlin | |